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Die Maßnahmen, die zur Einschränkung der Ausbreitung des Corona-Virus getroffen werden, sind nun für jeden unmittelbar bemerkbar und werden uns noch einige Zeit beschäftigen. Viele Selbstständige, kleine und mittelständische Unternehmen sind dadurch ganz unmittelbar betroffen und müssen mit Auswirkungen auf Ihren Geschäftsbetrieb, auf Umsatz und Personal rechnen oder spüren diese bereits.

Wir haben Ricardo Behrens, Geschäftsführer der Kanzlei Bunzel und Partner (Steuerberater/Rechtsanwälte) zu den Möglichkeiten befragt, die KMUs jetzt haben:

Herr Behrens, welche Maßnahmen kann man jetzt ergreifen, um den Auswirkungen der veränderten Arbeitsbedingungen als Unternehmer zu begegnen?

In der aktuellen Situation sind häufig Maßnahmen erforderlich, die sich schnell positiv auf die Liquidität der Unternehmen auswirken. Durch ausbleibende Umsätze aufgrund der Einstellung des öffentlichen Lebens kann es sonst relativ kurzfristig zu einer Schieflage kommen, die existenzbedrohlich werden kann. Daher sollte man jetzt schnell agieren.

Aktuell haben Unternehmer u.a. folgende Möglichkeiten:

  • Anpassung der steuerlichen Vorauszahlungen
  • Stundung von steuerlichen Vorauszahlungen
  • Beantragung von Kurzarbeitergeld
  • Beantragung von Krediten zur Liquiditätsabsicherung

Die vom Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen. Insbesondere handelt es sich um die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer- und der Körperschaftsteuer.

Was hat sich hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes bisher aufgrund von aktuellen Entscheidungen der Bundesregierung geändert?

Im Hinblick auf die Beantragung von Kurzarbeitergeld sind durch die Bundesregierung bereits Erleichterungen beschlossen worden, die die Beantragung und Gewährung vereinfachen:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent.
    Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
    Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§  § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
    Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
    Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.

Wie gestalten Sie die Arbeit in Ihrer eigenen Kanzlei? Sind Sie für Ihre Mandanten derzeit erreichbar?

Unsere Kanzlei führt ihren Betrieb weiter und die Ansprechpartner sind weiterhin für unsere Mandanten auf den üblichen Kommunikationswegen erreichbar. Dies gilt auch, soweit unsere Mitarbeiter ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben.

Soweit es ohnehin nicht bereits der Fall ist, werden wir, was den Austausch von Dokumenten betrifft, verstärkt auf elektronischem Wege kommunizieren.

Uns ist bewusst, dass die aktuelle Situation sich auf die Unternehmen unserer Mandanten auswirkt. Gern möchten wir daher bei der Abfederung der Auswirkungen behilflich sein. Wir haben in unserer Kanzlei dafür zusätzliche Kapazitäten geschaffen, um unsere Mandanten bestmöglich zu unterstützen.

Vielen Dank für das Gespräch!