Änderung in der Pflegeversicherung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.07.2023 änderte sich das Sozialversicherungsrecht in Deutschland. In der Konsequenz werden die Beitragssätze für die Pflegeversicherung angepasst.
Zudem wurde ein abgestuftes System eingeführt, welches ermöglicht, dass Eltern mit Kindern weniger Pflegeversicherung zahlen und somit ein höheres Nettoentgelt erhalten.
Die Veränderungen können Sie der beiliegenden Tabelle entnehmen:
Müssen Sie tätig werden?
Als beitragsabführende Stelle ist Ihr Arbeitgeber dafür zuständig, Ihre Beiträge zur sozialen Pflegekasse zu berechnen. Wir empfehlen Ihnen, sich hier mit Ihrer Personalabteilung in Verbindung zu setzen, ob von Ihnen Unterlagen benötigt werden.
Das Wichtigste auf einen zusammengefasst:
• Der allgemeine Beitragssatz ist um 0,35 Prozentpunkte gestiegen und liegt bei 3,4 Prozent.
• Der Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte hat sich auf 0,6 Prozent erhöht.
• Eltern mit mehreren Kindern unter 25 erhalten ab dem zweiten Kind Beitragsabschläge.
• Alle Stellen, die Pflegeversicherungsbeiträge erheben oder abführen (Pflegekassen, --Arbeitgeber, die Deutsche Rentenversicherung, Zahlstellen), haben bis zum 30.06.2025
Zeit, um die Beiträge nach den neuen Vorgaben zu berechnen.
• Wenn Ihr Arbeitsentgelt (z. B. Lohn, Gehalt, Verdienst) beitragspflichtig ist, müssen Sie die Beiträge zur Pflegeversicherung auch für Ihr Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld
zahlen.