PKV-Versicherte: Was tun bei Liquiditätsschwierigkeiten?
Am 1. April 2020 ist das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft getreten. Kunden, die aufgrund Corona-bedingter Einbußen ihre Beiträge für vor dem 8. März 2020 abgeschlossene Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung oder ein Krankentagegeld nicht bezahlen können bzw. durch die Zahlung in eine finanzielle Notlage kämen, steht demnach ein Leistungsverweigerungsrecht bis zunächst 30. Juni 2020 zu.
Der Kunde muss den Sachverhalt bei seiner Versicherungsgesellschaft anzeigen, damit das Mahnverfahren ausgesetzt wird und keine Umstellung in den Notlagentarif erfolgt. Nach Ablauf des Moratoriums sind die Beiträge nachzuzahlen. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen bleibt während der Stundung erhalten.
Hinweis: Kunden sollten mit ihrer Versicherungsgesellschaft Rücksprache halten, welchen Handlungsoptionen sie neben einer Stundung bei Zahlungsschwierigkeiten anbietet und welche davon für den individuellen Versicherungsschutz passend ist.
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