Bis Januar 2022 müssen Arbeitgeber den verpflichtenden Ar...

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Bis Januar 2022 müssen Arbeitgeber den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent für sämtliche Entgeltumwandlungen im bAV-Bestand umgesetzt haben. Eine aufwändige Aufgabe, die erheblichen Vorlauf benötigt und speziell die betreuenden Makler fordert. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) trat zum Jahresanfang 2018 in Kraft. Alle seitdem abgeschlossenen Entgeltumwandlungen enthalten die im Gesetz vorgesehenen 15 Prozent Pflichtzuschuss des Arbeitgebers, der damit eingesparte Sozialversicherungsbeiträge an seine Arbeitnehmer weitergibt. Für Altverträge gilt eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2022. Arbeitgeber, die von versierten bAV-Maklern beraten wurden, dürften sich bereits um die Bestandsverträge gekümmert haben. Denn selbst wenn ein Altvertrag bereits einen Zuschuss aufweist, muss im Vertrag der Bezug zum BRSG hergestellt werden. Das bedeutet, jeder einzelne, vor 2018 abgeschlossene Vertrag muss einzeln angefasst, überprüft und angepasst werden. mehr zum Thema „Ob ein bestehender Zuschuss in einem Altvertrag auf das BRSG umgemünzt werden kann, oder ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 15 Prozent erforderlich ist, darüber gibt das BRSG keine Auskunft“, sagt Cordula Vis-Paulus, Direktionsbeauftragte bAV im Bereich Vertrieb der LV 1871. Diese Frage muss letztlich von Arbeitsrechtlern geklärt werden. Klar ist: ein erheblicher Teil der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) hat sich noch nicht mit dieser Problematik beschäftigt und muss dieses Thema rechtzeitig angehen. Chance und Aufgabe für Makler Verantwortlich für die Anpassung ist der Arbeitgeber, der nicht unbedingt damit rechnen kann, dass er seitens seines Steuerberaters auf das Problem aufmerksam gemacht wird. Bislang gibt es in der Branche noch kaum Aufklärung für die Arbeitgeber, etwa seitens von Unternehmer-Verbänden. Für Makler ergibt sich hier eine gute Gelegenheit, mit ihren Firmenkunden erneut ins Gespräch zu kommen und sich über die gegebenenfalls erforderlichen Erhöhungen zusätzliche Umsätze zu erschließen. „Für Makler, die eine bAV vermittelt haben, lohnt sich die Ansprache, denn sie können sich nie sicher sein, was in den Büchern ihrer Kunden für Überraschungen lauern“, weiß bAV-Expertin Vis-Paulus. In der Beratungspraxis kümmerten sich Makler um das Neugeschäft und eher selten um bereits bestehende Absicherungen, zumal ihnen seitens des Kunden auch nicht immer alles gezeigt werde. Kleinteilige Detektivarbeit erforderlich Klar ist: die erforderliche Anpassung erfordert Information, und viel Aufwand und Zeit. Betroffen sind sämtliche Entgeltumwandlungen – aus Pensionskassen, Direktversicherungen, Pensionsfonds. „In vielen Fällen werden die ursprünglichen Verträge nicht nachträglich um die 15 Prozent Zuschuss aufgestockt werden können“, sagt Vis-Paulus. Wenn etwa die Tarifgeneration bereits geschlossen wurde, ist guter Rat teuer. Für jeden Vertrag muss folglich mit jeder einzelnen Gesellschaft eine Lösung gefunden werden. Makler sollten hier entsprechende Beratungs-Alterativen für ihre Kunden parat haben. „Man könnte etwa vereinbaren, dass bei einer bestehenden 100-Euro-Entgeltumwandlung die 15 Prozent Zuschuss inkludiert gerechnet werden. Dann wäre die Umwandlung auf 86,96 Euro reduziert und der 15-prozentige Zuschuss betrüge 13,04 Euro“, so Vis-Paulus Ein Unternehmen damit alleinzulassen, sei geradezu fahrlässig, meint die bAV-Expertin: „Es wird kaum ein Unternehmen geben, wo tatsächlich alles in einer einzigen Art und Weise geregelt werden kann.“ In vielen Unternehmen sei kleinteilige Detektivarbeit gefordert, um tatsächlich allen Verträgen der Belegschaft habhaft zu werden. Zumal es auch Sonderfälle gibt – kranke Mitarbeiter etwa, die aus der Lohnfortzahlung gefallen sind, oder Kollegen in Elternzeit. Ein sinnvoller Zeitplan für die Umstellung Ein adäquater Zeitplan ergibt sich automatisch, wenn man den Zeitaufwand für die einzelnen Beratungsschritte kalkuliert. Da alle Verträge mit der ersten Gehaltsabrechnung im Januar 2022 angepasst sein müssen, sollten die Anträge mit den gewünschten Beitrags-Veränderungen spätestens im Oktober bei den Versicherern liegen, damit sie diese bis zum Jahresende anpassen können. Das bedeutet, dass spätestens im September die Belegschaft informiert und beraten werden sollte. „Daraus ergibt sich, dass die Versorgungsordnung spätestens nach den Sommerferien überprüft und angepasst werden muss. Das dürfte auch neuere Versorgungsordnungen betreffen, die erst nach dem BRSG erstellt wurden. Auch hier brauchen die Arbeitgeber fachlichen Beistand“, betont Cordula Vis-Paulus. Für Makler empfiehlt sich daher, bereits jetzt auf die Arbeitgeber zuzugehen, um dann in den Monaten März bis Mai gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Bestand zu sichten. Dann bleibt genügend Puffer für die Klärung aller Fragen. Erst im Sommer das Thema aufzugreifen, wird zeitlich nicht ausreichen. Hinweis: Die LV1871 bietet am 23. März ein Onlineseminar mit Rechtsexperten zu diesem Thema an (kostenfreie Anmeldung auf dieser Seite möglich). https://www.lv1871.de/lv/partner/onlineseminare/

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Dieser Beitrag wurde am 10.02.2021 veröffentlicht von:
Cordula Vis-Paulus

aus Langenfeld (Rheinland)

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