Pflegereform 2023

Pflegereform 2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) führt zu Änderungen in der Beitragsstruktur für gesetzlich Versicherte und Leistungserweiterungen für Pflegebedürftige. Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung ändern sich: Zum 1. Juli 2023 steigt der allgemeine Pflegebeitragssatz von aktuell 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Der Beitragssatz für Kinderlose wird von aktuell 3,4 Prozent auf 4,0 Prozent angehoben. Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern: Für Familien mit zwei und mehr Kindern sinkt der Pflegebeitragssatz ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 % pro Kind (maximal 1,0 Prozent). Die Abschläge werden nur für Kinder gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem größere Familien besser gestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.). Der Arbeitgeberanteil liegt für Angestellte in allen Fällen bei 1, 7 %. Leistungsausweitungen ab 1. Januar 2024 : -Erhöhung des Pflegegelds um 5 %. Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die gepflegte Person nicht in einer Einrichtung lebt. -Erhöhung der Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes ebenfalls um 5 %. -Die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten in stationärer Pflege werden angehoben. Sie betragen 15 % des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr (bisher 5 %), 30 % bei einem Aufenthalt > 12 Monate (bisher 25 %), 50 % bei einem Aufenthalt > 24 Monate (bisher 40 %) und 75 % bei einem Aufenthalt > 36 Monate (bisher 70 %). -Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und nicht mehr einmalig insgesamt zehn Arbeitstage. Das Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen Leistungsausweitungen ab 2025 : -Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden zukünftig regelmäßig dynamisiert. Erstmals 2025 um um 4,5%. Leistungsausweitungen ab 1. Juli 2025: -Die Einzelleistungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem Entlastungsbudget von 3539 Euro p.a. für pflegende Angehörige gebündelt. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 soll dieses Budget bereits ab 1. Januar 2024 mit 3386 Euro zur Verfügung stehen und bis Juli 2025 ebenfalls auf 3539 Euro steigen. Auswirkungen der Reform auf privat Krankenversicherte: -Die Beiträge in der privaten Pflegepflichtversicherung sind auf Höchstbeträge gedeckelt. Diese Höchstgrenzen werden durch die Pflegereform erhöht. Kunden, die von der Deckelung betroffen sind, erhalten zum 1. Juli 2023 eine Beitragsanpassung. Die Leistungserweiterungen gelten auch für Versicherte in der privaten Pflegepflichtversicherung. Achtung: Durch die Beitragssteigerungen werden deshalb die Pflegekosten im Pflegeheim nicht günstiger! Der durchschnittliche Eigenanteil pro Monat in der Langzeitpflege liegt beim Pflegegrad 1 zwischen 2.300 EUR und 3.000 EUR pro Monat. Für die Pflegegrade 2-5, liegt der durchschnittliche Eigenanteil zwischen 2.200 EUR und 2.900 EUR pro Monat. Lassen Sie uns deshalb darüber sprechen, ob im Zweifel ausreichend Vermögen für die Pflege angespart ist oder Sie dafür eine Versicherung benötigen, um das Vermögen Ihrer Familienangehörigen zu schützen. Auch ohne Beantwortung von Gesundheitsfragen gibt es gute Lösungen.

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Ingo Schaefer

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Dieser Beitrag wurde am 07.06.2023 veröffentlicht von:
Ingo Schaefer

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