Arbeitnehmer-Sparzulage

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Ver­bes­serung der Ein­kommens­grenzen bei der Arbeit­nehmer-Spar­zu­lage

Die Einkommensgrenzen für die Nutzungsmöglichkeit der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers werden ab 2024 von 20.000 Euro auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und von 40.000 Euro auf 80.000 Euro für Verheiratete angehoben. Damit kommen mehr Beschäftigte in den Genuss, diese staatliche Zulage zu nutzen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Zulage zu vermögenswirksamen Leistungen, die Unternehmen ihren Beschäftigten entweder zusätzlich zum Lohn gewähren oder aber aus deren Nettolohn auf einen vom Arbeitnehmer benannten Sparvertrag überweisen können. Förderfähig sind zum einen die wohnungswirtschaftliche Verwendung, beispielsweise das Bausparen oder die Tilgung eines Baukredits, zum anderen Vermögensbeteiligungen wie Fondssparpläne. Der Fördersatz für die wohnungswirtschaftliche Verwendung beträgt derzeit 9 Prozent, die maximale jährliche Zulage 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent und bis zu 80 Euro im Jahr bezuschusst.

Ralf Schima

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Dieser Beitrag wurde am 17.02.2024 veröffentlicht von:
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aus Böblingen

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