Wie bewerten Banken Immobilien?

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Die meisten Banken habe eine Bewertungssoftware, in die Sie zahlreiche Eckdaten der Immobilie und des Grundstücks eingeben. Aus der Eingabe dieser Daten ermittelt die Software den sogenannten Beleihungswert für die zu finanzierende Immobilie. Leider ist die Software in vielen Fällen sehr ungenau, sodass sich zu niedrige Verkehrswerte ergeben. Jede Bank hat ihre eigene Berechnungsgrundlage, um eine Immobilie zu bewerten. Grob gesagt, werden vom Verkehrswert einer Immobilie 10 bis 15 Prozent Sicherheitsabschlag subtrahiert. So erhält die Bank einen Beleihungswert, der in die Baufinanzierung aufgenommen wird. Warum ermittelt die Bank einen Beleihungswert? Wenn Sie sich Geld von der Bank leihen, möchte die Bank sicher gehen, dass sie das Geld auch vollständig, inklusive Zinsen, zurück erhält. Dafür fordert die Bank Sicherheiten, die im Fall von Zahlungsausfällen veräußert werden können. In der Regel werden die zu finanzierenden Immobilien durch die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch als Sicherheiten hinterlegt. Da Immobilien im Lauf der Jahre an Wert verlieren, rechnet die Bank mit einem Wert, den sie beispielsweise bei einer Zwangsversteigerung auf jeden Fall erzielt. Damit versucht die Bank, finanziellen Verlusten zu entgehen. Der Beleihungswert ist folglich stets niedriger als der Verkehrswert einer Immobilie, der von Faktoren wie der Lage oder der wirtschaftlichen Wohnsituation beeinflusst wird. Welche Anforderungen gibt es an die Banken, den Beleihungswert zu ermitteln? Die Banken ermitteln den Wert einer Immobilie nicht nach Gutdünken. Sie unterliegen festgelegten Verfahren und Anforderungen, wenn auch jede Bank etwas unterschiedliche rechnet. Banken, die sich über Pfandbriefe finanzieren, unterliegen der seit 2006 gültigen Beleihungswerteermittlungsverordnung (BelWertV). Immobilien über einem Wert von 400.000 Euro sind von einem externen Gutachter zu bewerten. Achten Sie übrigens darauf, dass die Bank Ihnen das Wertgutachten für Ihre Immobilie nicht in Rechnung stellt. Das ist nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart seit 2007 nicht mehr zulässig. Achten Sie daher auf versteckte Begriffe wie „Wertermittlungsgebühr“ oder „Schätzkosten“. Da die Werteermittlung im Interesse der Bank liegt und zu den gesetzlichen Pflichten einer Bank gehört, dürfen die Kosten nicht mehr auf den Verbraucher übertragen werden.

Ramy Elsayad

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Dieser Beitrag wurde am 16.11.2021 veröffentlicht von:
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