Pflegereform 2023
Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) führt zu Änderungen in der Beitragsstruktur für gesetzlich Versicherte und Leistungserweiterungen für Pflegebedürftige.
Zum 1. Juli 2023 steigt der allgemeine Pflegebeitragssatz von aktuell 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
Der Beitragssatz für Kinderlose wird von aktuell 3,4 Prozent auf 4,0 Prozent angehoben.
Entlastungen für Familien mit mehreren Kindern
Für Familien mit zwei und mehr Kindern sinkt der Pflegebeitragssatz ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind um jeweils 0,25 % pro Kind (maximal 1,0 Prozent). Die Abschläge werden nur für Kinder gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Damit wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, nach dem größere Familien besser gestellt werden sollen als kleine Familien oder Kinderlose (BVerfG v. 07.04.2022, Az. 1 BvL3/18 u.a.).
Der Arbeitgeberanteil liegt für Angestellte in allen Fällen bei 1, 7 %.
Das Verfahren zur Ermittlung und zum Nachweis der Kinderanzahl wurde gesetzlich noch nicht festgelegt. Es soll bis spätestens 1. Juli 2023 geregelt werden.
Leistungsausweitungen
Ab 1. Januar 2024
•Erhöhung des Pflegegelds um 5 %. Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die gepflegte Person nicht in einer Einrichtung lebt.
•Erhöhung der Sachleistungsbeträge für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes ebenfalls um 5 %.
•Die Leistungszuschläge auf die pflegebedingten Kosten in stationärer Pflege werden angehoben. Sie betragen 15 % des Eigenanteils an den Pflegekosten im ersten Jahr (bisher 5 %), 30 % bei einem Aufenthalt > 12 Monate (bisher 25 %), 50 % bei einem Aufenthalt > 24 Monate (bisher 40 %) und 75 % bei einem Aufenthalt > 36 Monate (bisher 70 %).
•Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige künftig bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und nicht mehr einmalig insgesamt zehn Arbeitstage. Das Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt, wenn Beschäftigte in einer akuten Situation die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.
Ab 2025
•Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden zukünftig regelmäßig dynamisiert. Erstmals 2025 um um 4,5%.
Ab 1. Juli 2025
•Die Einzelleistungen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden in einem Entlastungsbudget von 3539 Euro p.a. für pflegende Angehörige gebündelt. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 soll dieses Budget bereits ab 1. Januar 2024 mit 3386 Euro zur Verfügung stehen und bis Juli 2025 ebenfalls auf 3539 Euro steigen.