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Achtung Immobilienbesitzer: Gemäß BGH-Urteil sind Nässeschäden wegen undichter Fugen (z. B. Dusche) in Wohngebäudeversicherung nicht versichert! In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der BGH höchstrichterlich entschieden (Az. IV ZR 236/20), dass aus undichten Fugen resultierende Folgeschäden nicht durch die Wohngebäudeversicherung (Leitungswasser) abgedeckt sind, sofern sich deren Leistungsumfang nach den Musterbedingungen bemisst. Im konkreten Fall hatte über längere Zeit anhaltender Wassereintrag durch eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand zu erheblichen Schäden an der Immobilie geführt. Vereinfacht gesagt kam der BGH zu dem Schluss, dass es sich bei einer undichten Silikonfuge nicht um einen Leitungsschaden oder Rohrbruch handelt. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Versicherers. Für Immobilienbesitzer ergibt sich hieraus vielfach Handlungsbedarf: Grundsätzlich scheint es geboten, entsprechende Verfugungen in Feuchträumen (insbesondere Dusche und Wanne, aber durchaus auch andere) regelmäßig zu prüfen und zu warten. Daneben empfiehlt sich die Überprüfung des vorhandenen Versicherungsschutzes. Es ist zu erwarten, dass zunehmend mehr Versicherer eine entsprechende Absicherung in höhenwertigen Tarifen anbieten werden.

Volker Mauck

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Dieser Beitrag wurde am 21.12.2021 veröffentlicht von:
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aus Wismar

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